Steuerliche Berücksichtigung eines Home-Office während der Corona-Pandemielesen
In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen,
von zu Hause aus zu arbeiten. Der neue Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung
vom 20.1.2021 sieht nun vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Home-Office
anzubieten, wo immer es möglich ist.
Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine
Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen
unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeitszimmer).
Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden,
zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten,
Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger,
Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.
Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich
bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich
oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen
Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter
Abzug der Aufwendungen in Frage.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpflichtige,
die im Home-Office arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle
Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem
mit einer steuerlichen Erleichterung rechnen können. So können sie
nunmehr für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen
Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 € geltend machen. Die Pauschale ist
auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt und wird in die
Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in
Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie: Fahrtkostenpauschalen während des Home-Office
können nicht geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich die Arbeitszeiten
im Home-Office zu dokumentieren und diese vom Arbeitgeber bestätigen zu
lassen.
Die Bundesregierung hat sich Mitte Januar 2021 auf eine Vereinfachung und Verbesserung
der Überbrückungshilfe III einigen können. Die wesentlichen Punkte
der Novellierung der Überbrückungshilfe III umfassen dabei:
Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung,
die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine
Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen
und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter
Betroffenheit.
Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November
2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher
vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich
zulässig ist.
Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher
50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht
nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt.
Als erstattungsfähige Fixkosten gelten nun auch Wertverluste von unverkäuflicher
oder saisonaler Ware der Wintersaison 2020/2021. Investitionen für die
bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen
in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.
Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härtenlesen
Durch das Coronavirus entstehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden.
Die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten
wurden daher verlängert.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen
Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse
Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern
stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren.
Darüber hinaus kann eine längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlung
vereinbart werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen
sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen
soll verzichtet werden.
Für Vollstreckungsschuldner, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich
negativ wirtschaftlich betroffen sind, gilt, dass bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen
abgesehen werden soll. Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge
im angegebenen Zeitraum durch Allgemeinverfügung regeln. Anträge auf
Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Bei der Nachprüfung
der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Für Anträge
auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub gelten die allgemeinen
Grundsätze und Nachweispflichten.
Steuerliche Verbesserung für Menschen mit Behinderungenlesen
Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung
der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige
mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus entfallen
die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags
bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum
2021.
Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit Kosten, die zur
Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen,
steuerlich geltend zu machen. Sie können zwischen Einzelnachweisen oder,
zur Vereinfachung, zwischen einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die
Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 €
erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad
der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag
auf 7.400 €.
Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche
Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag
ebenfalls eine Pauschalierung erfolgen. Der Betrag wurde ebenfalls angehoben
und beträgt nun maximal 1.800 €. Der Betrag richtet sich am
Pflegegrad der zu pflegenden Person aus. Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht
werden, wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Das
Pflegegeld, dass Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind
empfangen, wird dabei nicht als Einnahme angerechnet.
Darüber hinaus wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale
eingeführt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 € von Menschen
mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung
von mindestens 70 und einer erheblichen Gehbehinderung in Anspruch genommen
werden.
Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
sowie für blinde und hilflose Personen gilt eine Obergrenze von maximal
4.500 € jährlich. Die Pauschale gilt anstelle der bisher individuell
ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und ist unter Abzug der zumutbaren
Belastung zu berücksichtigen.
Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft,
so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden,
nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt.
Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine "Arbeitshilfe
zur Kaufpreisaufteilung" vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung.
Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
14.8.2019.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil
an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig
anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem
Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA
mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige
so nicht akzeptierte.
Der BFH gab ihm Recht. Er stellte fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche
Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder
auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden.
Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag
zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln,
wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen.
Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden.
Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens
zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.
Wegfall der Steuerbefreiung nach Erbfall ohne zwingende Gründe für Aufgabe der Selbstnutzunglesen
Vererbt der Erblasser sein Gebäude, welches er vorher bis zu seinem Tod
selbst genutzt hat, können die Erben i. d. R. von einer Steuerbefreiung
Gebrauch machen. Erbt der verbliebene Ehegatte das Gebäude und nutzt dieses
noch mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken, so wird auf den Erwerb keine
Erbschaftsteuer erhoben. Erben dagegen die Kinder das Gebäude, entsteht
nur dann keine Erbschaftsteuer, wenn das Gebäude für mindestens 10
Jahre von den Erben genutzt wird und die Wohnfläche zudem nicht mehr als
200 m² beträgt. Sollte es sich bei den Erben nicht um den Ehegatten
oder die Kinder handeln, so greift diese Steuerbefreiung nicht und der Erwerb
unterliegt der Besteuerung.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied am 8.1.2020 über den
rückwirkenden Wegfall dieser Steuerbefreiung. Eine Tochter erhielt von
ihrem verstorbenen Vater das selbstgenutzte bebaute Grundstück und bewohnte
dieses für einige Jahre. Die Mindestdauer von 10 Jahren wurde dabei jedoch
unterschritten. Das Haus wurde nach ihrem Auszug abgerissen. Daraufhin wurde
die bisher berücksichtigte Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt.
Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige. Der Abriss war wirtschaftlich notwendig,
eine umfangreiche Renovierung hätte sich nicht gelohnt. Zudem war es ihr
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich die Treppe ins Obergeschoss
zu nutzen, welches sie ausschließlich bewohnt hat.
Das FG sah es zwar als verständlich an, dass die Selbstnutzung durch die
vorliegenden Mängel des Gebäudes aufgegeben werden musste, ein zwingender
Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung ist es aber nicht. Auch der gesundheitliche
Zustand ist kein zwingender Grund, da die Nutzung für die Steuerpflichtige
bis zu dem Auszug trotzdem möglich war - so die Auffassung des FG.
Anmerkung: Das Urteil ist bislang jedoch noch nicht rechtskräftig,
da ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängertlesen
Die Änderung des Corona-Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht vor, dass die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert wird.
Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf
finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren
Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe
bis zum 28.2.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung
der Insolvenzreife geeignet ist. Maßgeblich ist hier die Antragsberechtigung
und nicht die tatsächliche Antragstellung, sollte eine Beantragung der
Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021
nicht möglich sein.
Bitte beachten Sie! Sieht ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag
ab, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt
die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch
eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Die neuen Regelungen
gelten ab dem 1.2.2021.
TERMINSACHE: Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2021 stellenlesen
Vermieter können bis zum 31.3.2021 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2020 stellen, wenn
sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen
haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit
des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch
die Corona-bedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle
ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.
Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung
zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt
hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt
wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte
übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen
wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 %
erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020
- das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr - zu, sodass dieses nunmehr
in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen
an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie
des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend
die wichtigsten Änderungen:
Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung
einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle
Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich
vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten
Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen
werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird
ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung
in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen
Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger
als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung
vorzunehmen.
Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht
angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen
Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten
Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden
können.
Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Der Investitionsabzugsbetrag
wird von 40 % auf 50 % angehoben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
gelten nun auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte
Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen
Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr
als drei Monate unschädlich.
Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale.
Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze
i. H. v. 200.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme
von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %. Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag
und der Sonderabschreibung gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.
Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Für
das gesamte Einkommensteuergesetz wird klargestellt, dass nur Zusatzleistungen
des Arbeitgebers - also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gezahlt werden - steuerbegünstigt sind. Leistungen werden
nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
erbracht, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
er Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer
bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt
und
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.8.2019 eine andere Auffassung
vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach
dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, anzuwenden.
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz
wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse
des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird
durch das Jahressteuergesetz 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit
gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen
und vor dem 1.1.2022 enden.
Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden
Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung
arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € geltend machen. Die Pauschale
kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen
für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht
vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt,
wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020
und 2021 in Anspruch genommen werden.
Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche: Durch eine Erhöhung
der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 € und
der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € werden Vereine und Ehrenamtliche
gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein vereinfachter Spendennachweis
ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige
Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung
aufgenommen.
Entlastung für Alleinerziehende: Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz
auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt
der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter.
Steuerfreie Sachbezugsgrenze: Die Grenze wird für alle Beschäftigten
von 44 € auf 50 € erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für
sog. Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums
geben.
Steuerfreie Corona-Beihilfe: Die Steuerbefreiung für Beihilfen
und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum Juni
2021 verlängert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 festgelegt.
Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht
mehr steuerbegünstigt gewesen.
Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: Die bisherige
Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000
€ angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen
im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften
und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen
werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen
und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften
und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung
wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit
einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen
bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier
sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf
die Folgejahre möglich.
Steuerhinterziehung: In besonders schweren Fällen wird die Verjährungsfrist
von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Regelung ist auf alle zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.
Land- und Forstwirtschaft: Aufgrund des Zweifels der Europäischen
Kommission zur Vereinbarkeit des Umsatzsteuergesetzes mit den Vorgaben des
Unionsrechts führt der Gesetzgeber ab 2022 eine Umsatzgrenze für
die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Höhe
von 600.000 € ein.
Rechnungsberichtigung: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung
zur Rechnungsberichtigung mit Urteil vom 20.10.2016 aufgegeben. Berichtigt
danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken,
in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt
werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis
ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit
eines Steuerbescheides zur Folge hat.
Bitte beachten Sie! Mit dem JStG 2020 sind auch noch weitere Änderungen
im Umsatzsteuergesetz (z. B. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets),
im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, in der Abgabenordnung und im Strafrecht
beschlossen worden. Über die einzelnen relevanten Änderungen werden
wir Sie in den nächsten Informationsschreiben im Detail unterrichten.
Berücksichtigung des Veräußerungserlöses eines teilweise privat genutzten Pkwlesen
Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände,
welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil,
führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem
Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei
ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof
(BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des
Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher
sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.
Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten
Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde
die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch
die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang
mit dem Pkw sich fast ausglichen.
Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses
und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen
Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich
mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun
nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem
Verkauf sei trotzdem anzusetzen.
So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe
anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht
mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht
berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung
vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt,
sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.