BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012lesen
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Verfahren vom 25.4.2018
zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität
des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem
1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über
Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach seiner Auffassung begegnet die Zinshöhe
durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz
und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015
schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.
In seiner Entscheidung vom 3.9.2018 hat sich der VIII. Senat des BFH diesen
Erwägungen angeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung muss sich auf
der Grundlage der Entscheidung vom 25.4.2018 auch auf die vorangehenden streitigen
Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume
nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) war.
Dazu äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben
vom 14.12.2018 wie folgt: Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume
ab dem 1.4.2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden,
in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde.
Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum
die Zinsen festgesetzt wurden.
Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung
ist es nach Auffassung des BMF ungewiss, ob das oberste Gericht den Zinssatz
von 0,5 % pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung
der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig
einstufen wird.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 ist Aussetzung der Vollziehung
nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse
des Antragstellers zu bejahen ist.
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1.1.2019lesen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die neuen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2019
bekannt gemacht. Diese ändern sich z. B. auch für die Länder
Österreich, Spanien, Italien und Polen. Eine Reisekostentabelle finden
Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben
.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete
eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten
sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den
"Werbungskostenabzug" sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten
ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese
Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Förderung des Mietwohnungsbaus vom Bundesrat vorläufig gestopptlesen
Nach den Plänen der Bundesregierung zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums
sollten private Investoren zusätzlich zu den bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten
von 2 % über vier Jahre jeweils weitere 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten
einer neuen Mietwohnung bei der Steuer geltend machen können. Bauherren
könnten dann - unter weiteren Voraussetzungen - in den ersten vier Jahren
insgesamt 28 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung
abschreiben.
Am 9.11.2018 gab der Bundestag grünes Licht für das "Gesetz
zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus". Der Bundesrat
sollte dem Gesetz am 14.12.2018 zustimmen. Er hat jedoch den Gesetzesbeschluss
des Bundestages überraschend von der Tagesordnung genommen. Das Thema kann
aber auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten
Tagesordnungen des Bundesrats gesetzt werden.
Kritikpunkte waren eine fehlende Regelung zur Begrenzung der Miethöhe
sowie dass die EU-Regelungen zu Deminimis-Beihilfen gelten sollen. Hierdurch
würden Wohnungsunternehmen weitgehend von der Sonderabschreibung ausgeschlossen
und den Steuerpflichtigen ein erheblicher Bürokratieaufwand aufgebürdet.
Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis nicht immer steuerlich begünstigtlesen
Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch der
Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Vermögens, das der selbstständigen
Arbeit dient (Praxisveräußerung). Für diesen Veräußerungsgewinn
sieht das Einkommensteuergesetz eine Tarifbegünstigung vor.
Die steuerbegünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus,
dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbstständigen
Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich
und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere
die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Patienten- oder Mandantenstamm
bzw. Praxiswert. Zusätzlich muss der Veräußerer seine freiberufliche
Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für
eine gewisse Zeit einstellen.
Die "definitive" Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstamms
lässt sich i. d. R. erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend
beurteilen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.8.2018 führt
eine Zeitspanne von 22 Monaten bis zur Wiedereröffnung der Einzelpraxis
nicht zu einer definitiven Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstammes
auf den Erwerber. Damit kommt es auch nicht zu einer tarifbegünstigten
Praxisveräußerung.
Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist u. a.
die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit
zur veräußerten Praxis von Bedeutung. Des Weiteren sind die Vergleichbarkeit
der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche
Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter
des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.
Anmerkung: Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als
freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig,
ist dies grundsätzlich unschädlich. Darüber hinaus kann es auch
unschädlich sein, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige freiberufliche
Tätigkeit nur in einem geringen Umfang fortführt. Eine Tätigkeit
von geringem Umfang nimmt der BFH an, wenn die darauf entfallenden Umsätze
in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 % der
gesamten Einnahmen ausmachten.
Rabatte beim Pkw-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn?lesen
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens
dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm),
so handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) in seiner
Entscheidung vom 11.10.2018 nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger bei einem Zulieferbetrieb eines
Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer
beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige
auf. Der Steuerpflichtige erhielt beim Kauf eines Neufahrzeugs im Rahmen der
Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten
erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen
Arbeitslohn.
Das FG sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten
Arbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die
Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung
des Steuerpflichtigen gewährt hat. Mit seiner Entscheidung stellt sich
das FG Köln gegen den sog. "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums,
wonach Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein sollen
wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde vom Finanzamt eingelegt,
die dort unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird. Man wird also
abwarten müssen, wie der BFH diese Sachlage beurteilt.
Aufwendungen für "Herrenabende" nur anteilig abziehbarlesen
In einem in bereits mehreren Rechtsgängen entschiedenem Fall machte eine
Partnerschaft von Rechtsanwälten Aufwendungen für sog. "Herrenabende"
als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines
der Partner stattfanden, lud die Partnerschaft ausschließlich Männer
ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten
aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste
wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die angefallenen Aufwendungen
wurden komplett steuerlich angesetzt, weil sie der Pflege und Vorbereitung von
Mandaten gedient hätten.
Bereits im ersten Rechtsgang vom 19.11.2013 wies das Finanzgericht Düsseldorf
(FG) die Klage mit der Begründung ab, dass der steuerlichen Berücksichtigung
der Aufwendungen das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei,
für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegensteht. Der
Bundesfinanzhof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das vom Finanzgericht
angenommene Abzugsverbot nur zur Anwendung kommt, wenn den Gästen ein besonderes
qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wird.
Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung
zurückverwiesen.
In seiner neuen Entscheidung vom 31.7.2018 lässt das Finanzgericht die
Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der
weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen
weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm
geboten wurde. Die Aufwendungen für die Herrenabende sind aber gemischt
veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen
Umfeld der Partner teilgenommen hätten.
Anmerkung: Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es wurde
Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt. Bei Vorhaben
solch besonderer Veranstaltungen sollte grundsätzlich "vorher"
mit dem steuerlichen Berater Rücksprache gehalten werden.
Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen Fehlberatung unterliegt nicht der Kapitalertragssteuerlesen
In einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Hamm nahm eine Steuerpflichtige
ein Kreditinstitut wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 € bezifferten
Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds,
zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte.
Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass die Anlegerin als Mitunternehmerin
einzustufen war und als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur
Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach
das Kreditinstitut an die Steuerpflichtige eine Zahlung von 4.000 € leisten
und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei ihr verbleiben sollte.
Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 €. Den Restbetrag
behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Steuerpflichtige
verlangte jedoch weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung
nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss es für das Kreditinstitut
eindeutig erkennbar gewesen sein, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer
unterliegt. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds zielt darauf ab, dass
der Anleger als Mitunternehmer einzustufen ist und gewerbliche Einkünfte
erzielt. Bei dieser Gestaltung erhält der Anleger keine Einkünfte
aus einem Kapitalvermögen, sodass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht
besteht.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief
empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen
können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet
werden:
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen,
Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) - d. h.
Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2009, Bilanzen und Inventare,
die vor dem 1.1.2009 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige
Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs-
oder Klageverfahren anhängig sind.
2018
Dezember 112,5
November 112,4
Oktober 112,3
September 112,1
August 111,7
Juli 111,6
Juni 111,3
Mai 111,2
April 110,7
März 110,7
Februar 110,3
Januar 109,8