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Themen für Arbeitnehmer


Inflationsprämie für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstleistungs­verhältnissenlesen
Die im Oktober 2022 eingeführte Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kann in einer Höhe von bis zu 3.000 € (Teilzahlungen sind möglich) steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeiter bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Sie ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen und es darf sich dabei nicht um eine Entgeltumwandlung handeln.

Für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen ist ein wichtiger Aspekt, dass die Prämie für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden kann. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer mehrere aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse hat, kann er von jedem Arbeitgeber die steuerfreie Prämie in voller Höhe erhalten.

Dies gilt auch, wenn die Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen bestehen. Arbeitgeber müssen nicht prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten haben. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber wird die Steuerbefreiung jedoch nur einmalig gewährt.

Das Bundesfinanzministerium stellt diese und andere Besonderheiten auch in einem ausführlichen FAQ klar: https://www.bundesfinanzministerium.de - Service - FAQ und Glossar.
Österreichische Sozialversicherungsbeiträge nicht in Deutschland absetzbarlesen
Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung können in Deutschland nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden, um das zu versteuernde Einkommen zu senken. Ferner erfolgt keine Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 22.2.2023.

Im konkreten Fall ging es um eine in Deutschland ansässige, unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2015 vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Neben ihren in Deutschland erwirtschafteten Einkünften hatte sie in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt.

Die Steuerpflichtige beantragte, die österreichischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Einkommens als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Das Gericht entschied, dass dies nicht möglich sei. Eine erneute Berücksichtigung in Deutschland würde zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung führen und wäre damit unzulässig. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich verhindert dies.
Erbfallkostenpauschale für Nacherbenlesen
Das Erbschaftsteuergesetz hat für die anfallenden Kosten einer Bestattung und ähnliche Kosten sowie Aufwendungen zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses eine sog. Erbfallkostenpauschale geschaffen. Diese kann bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ohne Nachweis steuermindernd abgezogen werden. Inwiefern der Betrag durch einen Nacherben angesetzt werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 1.2.2023 entschieden.

In dem Fall erbte der Ehemann der Verstorbenen, verstarb aber kurz darauf selbst, sodass die Nichte erbte. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für die Nacherbschaft gegen die Erbin fest, ohne Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Nichte beantragte nachträglich noch den Pauschbetrag zu berücksichtigen, da dieser sowohl dem Vor- als auch dem Nacherben zustünde, da zwei getrennt zu beurteilende Erbfälle vorlägen.

Finanzgericht und auch der BFH sprachen sich letztendlich für den Ansatz der Erbfallkostenpauschale auch beim Nacherben aus. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar, sondern zwei Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle. Dem entspricht es auch, den Pauschbetrag zweimal zu gewähren. Die Pauschale soll entstehende Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abgelten, dass diese zweimal anfallen, ist nicht ungewöhnlich.
Steuerliche Begünstigung durch Fünftelregelung entfällt bei gestaffelter Auszahlunglesen
Die Bestimmung der „Fünftelregelung“ dient der steuerlichen Entlastung, wenn außerordentliche Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt werden, beispielsweise eine Abfindung oder eine nennenswerte Lohnnachzahlung. Durch die Anwendung dieser Regelung erfolgt eine Glättung der Steuerlast, die verhindert, dass der eigene Steuersatz durch die außerordentlichen Einkünfte unverhältnismäßig in die Höhe schnellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch Einschränkungen formuliert: Die Fünftelregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die außerordentlichen Einkünfte über einen Zeitraum von drei Jahren (oder in einem anderen, nicht einzeln festgelegten Zeitraum) ausgezahlt werden. Dieser Grundsatz findet selbst dann Anwendung, wenn die Abfindung ursprünglich in einer Gesamtsumme vereinbart war und die Verteilung auf mehrere Jahre durch Umstände begründet ist, die der Steuerpflichtige nicht beeinflussen konnte.

Ausnahmen: Eine davon besteht, wenn im ersten Jahr lediglich ein kleiner Teil der Gesamtsumme ausgezahlt wird (weniger als 10 % laut einer Vereinfachungsregel des Bundesfinanzministeriums) und der überwiegende Anteil im zweiten Jahr. Eine weitere Ausnahme lässt der Bundesfinanzhof zu, wenn neben der Hauptleistung in späteren Jahren aus Gründen der „sozialen Fürsorge“ zusätzliche Leistungen gewährt werden. Diese zusätzlichen Leistungen, wie beispielsweise Hilfen für einen Arbeitsplatzwechsel oder Anpassungen an eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, sind für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich, sofern sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.
Tätigkeitsstätte bei Ruhe- und Bereitschaftszeitenlesen
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sind als Werbungskosten pro Arbeitstag grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen und nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer (ggf. mit Verpflegungsaufwendungen) nach Reisekostenrecht. Als erste Tätigkeitsstätte ist dabei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Im vorliegenden Fall machte ein Feuerwehrmann im Schichtdienst (an 112 Tagen in der Feuerwache B eingesetzt) seine Fahrkosten zur Arbeit nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das FA erkannte lediglich die Entfernungspauschale an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das FG war der Ansicht, der Kläger habe wegen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine erste Tätigkeitstätte.

Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. 

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang feststellen, dass eine (zumindest konkludente) dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte fehlt oder die dahingehende Festlegung nicht eindeutig ist, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder an der er je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. 

Sind diese Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger an der Feuerwache B weder an jedem Arbeitstag tätig wird, noch an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder zu einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit, sind die Wegekosten im Streitfall nach Reisekostengrundsätzen und nicht nur im Rahmen der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Firmenwagen­gestellung bei Schätzung des Kraftstoffverbrauchslesen
Bei der Überlassung eines betrieblichen Pkw von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt eine Bereicherung des Arbeitnehmers vor. Die Bereicherung liegt um den Betrag vor, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Lohn durch die Überlassung spart. Dafür ist eine Ermittlung des Nutzungsverhältnisses entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, die 1-%-Regelung oder, bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, durch die 0,03-%-Regelung notwendig. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gelten besondere Regelungen.

Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraftstoffs hatte. So eine Schätzung ist laut Finanzamt unzulässig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte diese Auffassung. Werden belegmäßig nicht erfasste Kosten des überlassenen Pkw geschätzt, ist eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch soll das Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten ermitteln. Die tatsächlich entstandenen und auch belegten Kosten werden dementsprechend aufgeteilt. Somit kann eine Schätzung schon vom Gesetzes-Wortlaut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicherheitsaufschlag zugrunde gelegt wurde. Belege sind unbedingt notwendig.
Steuerfreiheit bei Telefonkosten des Arbeitnehmerslesen
Das Einkommen­steuergesetz regelt, wann Leistungen für den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Dazu gehören auch die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- ­und Telekommunikations­geräten sowie deren Zubehör. Diese Vorschrift wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.11.2022 weiter konkretisiert.

Zu der Steuerfreiheit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört auch, wenn eine Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber erfolgt und der Arbeitnehmer ursprünglich den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem vergünstigten Preis von seinem Arbeitnehmer erwirbt, um es danach dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu überlassen. Würde diese Steuerbefreiung nicht vorliegen, hätte der Arbeitnehmer die entstandenen geldwerten Vorteile aus der Nutzung zu versteuern. Der BFH weist in diesem Zusammenhang aber auch noch darauf hin, dass dagegen ein Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei ist.

Die Gesetzesvorschrift soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Geräte, wie Computer oder Telekommunikationsgeräte, zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung des sog. Sachbezugs verbundenen Verwaltungsaufwand zu erschweren.
Werbungskosten bei steuerfreien Stipendiums­leistungenlesen
Der Fall einer jungen Steuerpflichtigen führte dazu, dass sich der Bundesfinanzhof über die Kürzung von Werbungskosten beim Erhalt steuerfreier Stipendiums­leistungen äußerte.

Eine Studentin bekam für ihr Masterstudium ein Stipendium, welches neben monatlichen Raten noch weitere Geldleistungen enthielt. Für die Jahre des Masterstudiums gab die Steuerpflichtige Einkommensteuererklärungen ab und machte darin die entstandenen Studienkosten geltend. Das Finanzamt zog davon die Leistungen durch das Stipendium ab.

Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen. Leistungen aus einem Stipendium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient. Zwischen steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.

Somit ist ein Ansatz solcher direkt durch das Stipendium gedeckter Aufwendungen als Werbungskosten nicht möglich.
Dienstwagen-Zuzahlung mindert Versteuerunglesen
Einigen Arbeitnehmern wird durch den Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Wenn der Pkw auch für private Fahrten oder den Arbeitsweg genutzt werden darf, hat der Arbeitnehmer diesen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne Dienstwagen als geldwerten Vorteil zu versteuern. Sollte der Arbeitnehmer Zuzahlungen (einmalig zu den Anschaffungskosten oder laufend zu den entstehenden Kosten) erbringen, mindern diese grundsätzlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil.

Eine einmalige Zuzahlung kann aus unterschiedlichen Gründen geleistet werden. Der eine beteiligt sich an der Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugmodells, der andere um eine bessere Ausstattung zu bekommen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber zahlt oder an das Autohaus. Die Zuzahlungen werden auf den geldwerten Vorteil angerechnet und mindern dadurch die Steuerlast. Die Berechnung hängt davon ab, ob eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum vorliegt oder nicht.

Ohne eine solche Vereinbarung können Einmalzahlungen im Erstjahr vollständig mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Dabei darf der geldwerte Vorteil aber nicht weniger als null Euro betragen. Gegebenenfalls ist die Zahlung dann noch auf die folgenden Jahre zu verteilen.

Mit einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen festen Zeitraum ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen und dementsprechend steuerlich zu berücksichtigen. Wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Zeitraums zurückgegeben oder getauscht wird, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Zuzahlung geltend machen.

Anmerkung: Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zuzahlungen sollten zur rechtlichen bzw. steuerlichen Anerkennung unbedingt vertraglich festgehalten werden.
Werbung auf Kennzeichen des Privatwagens der Arbeitnehmerlesen
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unternehmen mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen hatte. Die Arbeitnehmer erhielten ein jährliches Entgelt dafür, dass sie an ihren privaten Kennzeichen einen Werbeschriftzug des Unternehmens anbrachten. Der BFH musste entscheiden, ob das entsprechende Entgelt der Lohnsteuer unterliegt.

Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer Außenprüfung und sah die Vergütung für die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausgestellt. Zu Recht, wie der BFH entschied.

Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.

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